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   OVG Niedersachsen, 03.11.2005 - 11 ME 146/05   

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https://dejure.org/2005,8667
OVG Niedersachsen, 03.11.2005 - 11 ME 146/05 (https://dejure.org/2005,8667)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.11.2005 - 11 ME 146/05 (https://dejure.org/2005,8667)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. November 2005 - 11 ME 146/05 (https://dejure.org/2005,8667)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Abs. 1 SOG,NI; § 7 Abs. 2 SOG,NI; Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 14 Abs. 2 GG
    Pflicht zur Kostentragung einer Kampfmittelbeseitigung durch einen Grundstückseigentümer; Begrenzung der Kostenbelastung gegenüber einem Zustandsstörer wegen fehlender Zumutbarkeit; Entscheidung der Verwaltung über die Begrenzung der Kostenbelastung des ...

  • Judicialis

    Nds. SOG § 7 I; ; Nds. SOG § 7 II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nds. SOG § 7 Abs. 1; Nds. SOG § 7 Abs. 2
    Räumungsverfügung gegenüber einem Grundstückseigentümer wegen auf dem Grundstück lagernder Kampfmittel aus dem Krieg - Grundstück: Zustandsstörer; Kampfmittelbeseitigung; Kosten: Kampfmittelbeseitigung; Munition: Grundstück; Zustandsstörer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Räumungsverfügung wegen Kampfmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Pflicht zur Kostentragung einer Kampfmittelbeseitigung durch einen Grundstückseigentümer; Begrenzung der Kostenbelastung gegenüber einem Zustandsstörer wegen fehlender Zumutbarkeit; Entscheidung der Verwaltung über die Begrenzung der Kostenbelastung des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 397
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.11.2005 - 11 ME 146/05
    Ist die Kostenbelastung gegenüber einem Zustandsstörer wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassungs wegen als begrenzt anzusehen muss die Verwaltung auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Grundstückseigentümers entscheiden (vgl. BVerfG, Besch. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. , BVerfGE 102, 1).

    Ist die Kostenbelastung gegenüber einem Zustandsstörer wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassungs wegen als begrenzt anzusehen, muss die Verwaltung auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen entscheiden (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschl. v. 16.2. 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 = NJW 2000, 2573).

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2004 - 7 LC 97/02

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.11.2005 - 11 ME 146/05
    Diese materielle Polizeipflicht ist der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar zuzurechnen, weil diese mit dem Deutschen Reich (teil)identisch ist (OVG Lüneburg, Urt. v. 21.4. 2004 - 7 LC 97/02 -).
  • VG Stade, 22.02.2007 - 1 A 338/05

    Pflicht des Eigentümers eines Grundstücks zur Räumung desselben von Kampfmitteln;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.11.2005 - 11 ME 146/05
    Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben (1 A 338/05) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
  • VG Lüneburg, 13.04.2005 - 1 A 368/04

    Ansehen der Bundeswehr; Dienstpflicht; Dienstvergehen; Entlassung; fristlose

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.11.2005 - 11 ME 146/05
    Die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 A 368/04 war wiederherzustellen, weil nach der in einem Eilverfahren grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Sofortvollzug versehenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2005 bestehen.
  • VG Stade, 26.05.2004 - 1 B 562/04

    Gefahrenabwehrverfügung wegen Kriegsmunition auf eigenem Grundstück; Konkrete

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.11.2005 - 11 ME 146/05
    Dieses Begehren lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Mai 2004 (1 B 562/04) ab.
  • VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167

    Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung und betragsmäßig festgesetzte

    Das ist erst zulässig, wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Klägers endet (in diese Richtung NdsOVG, B.v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 - juris Rn. 41; anders OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 67 ff.), also insbesondere, wenn er sein Eigentum rechtmäßig und schutzwürdig veräußert (§ 4 Abs. 6 BBodSchG), die Sanierung erfolgreich abgeschlossen ist oder der Beklagte den Kläger aus anderen Gründen nicht mehr weiter in Anspruch nehmen möchte.

    Folglich liegt ein Entscheidungshindernis über die Kosten(tragung) nicht nur in der vom Bundesverfassungsgericht implizit zugrunde gelegten Situation vor, dass Unsicherheit darüber besteht, ob die Sanierungskosten unterhalb des Verkehrswerts bleiben werden (hierzu vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 26.5.2010 - 22 CS 09.3250 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 63 ff.; NdsOVG, B.v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 - juris Rn. 41), sondern - erst recht - auch dann, wenn schon der Verkehrswert nach Sanierung auch unter Anerkennung eines gerichtlich nicht voll kontrollierbaren (Markt-)Bewertungsspielraums (vgl. OVG Hamburg, B.v. 11.5.2023 - 2 Bs 32/23 - juris Rn. 13) nicht ausreichend verlässlich prognostiziert werden kann.

    Kosten werden jedoch allgemein, auch im Sicherheitsrecht, nicht auf der Basis von Prognosen (endgültig) abgerechnet, sondern auf Basis ihres tatsächlichen Anfalls (vgl. NdsOVG, B.v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 - juris Rn. 41 a.E.).

  • VG Hannover, 11.10.2012 - 10 A 423/11

    Bombenräumung; Bundeswasserstraße; Evakuierung; Handlungsverantwortlicher;

    Eine solche Zustandsverantwortlichkeit eines Grundeigentümers wird auch im Falle von im Boden aufgefundenen Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg angenommen (Nds. OVG, Beschluss vom 03.11.2005 - 11 ME 146/05 -, juris; Urteil vom 16.04.2002 - 11 LB 59/02 -, n.v.; OVG NW, Urteil vom 03.06.1997 - 5 A 4/96 -, juris; VG Stade, Urteil vom 22.02.2007 - 1 A 338/05 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.06.1998 - 1 B 178.97 -, juris) und von Schröder (a.a.O., S. 93, 94) explizit auf eine im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung notwendige Evakuierung bezogen.

    Selbst für diese Grundstücke wird aber eine Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers gesehen (vgl. nur die Fälle der Kriegsfolgenlasten auf privatem Boden: Nds. OVG, Beschluss vom 03.11.2005 - 11 ME 146/05 -, juris; OVG NW, Urteil vom 03.06.1997 - 5 A 4/96, juris; VG Stade, Urteil vom 22.02.2007 - 1 A 338/05 -, juris), sie wird in der Höhe lediglich begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und als nicht mehr gerechtfertigt angesehen, wenn - und soweit - die Belastung des Eigentümers mit den Kosten unzumutbar ist (BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1; Nds. OVG, Beschluss vom 03.11.2005 - 11 ME 146/05 - OVG NW, Urteil vom 03.06.1997 - 5 A 4/96 -, juris; VG Stade, Urteil vom 22.02.2007 - 1 A 338/05 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 11 LC 606/18

    Amtshandlung; Auslagen; Bombe; Ersatzvornahme; Evakuierungskosten; Kampfmittel;

    Dementsprechend kann auch die Belastung eines Grundstückseigentümers mit Kosten einer Kampfmittelbeseitigung unverhältnismäßig sein, wenn der Verkehrswert unter den geltend gemachten Kosten liegt (Senatsbeschl. v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 -, juris, Rn. 35).
  • VG Stade, 22.02.2007 - 1 A 338/05

    Pflicht des Eigentümers eines Grundstücks zur Räumung desselben von Kampfmitteln;

    Das Oberverwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 03. November 2005 (11 ME 146/05) wieder her.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Gerichtsakten der Verfahren 1 A 1220/03, 1 B 562/04, 1 A 1715/04, 1 A 1028/06, 1 B 339/05 sowie 11 ME 146/05 mit den jeweiligen Verwaltungsvorgängen verwiesen.

  • VG Lüneburg, 26.02.2015 - 2 A 190/13

    Dürftigkeitseinrede; Ersatzvornahme; Kostenbescheid; Nachlassverbindlichkeit;

    Die Belastung des Eigentümers bzw. Besitzers mit Kosten einer Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer bzw. Besitzer nicht zumutbar ist; zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer bzw. Besitzer als Belastung zugemutet werden kann, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstückes nach Durchführung der Sanierung dienen (st. Rspr, vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 03.11.2005 - 11 ME 146/05 -, zit. n. Juris; BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2013 - 2 M 28/13 -, a.a.O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2015 - 1 N 5.13

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; Darlegung;

    In der Zulassungsbegründung der Klägerin sind insoweit (nur) drei Entscheidungen hinreichend deutlich bezeichnet: der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 3.November 2005 (- 11 ME 146/05 -), der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (- 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -) sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 (- BVerwG 3 A 1.11 -).
  • VG Bremen, 28.09.2015 - 1 K 1268/15
    Die Belastung des Eigentümers bzw. Besitzers mit Kosten einer Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer bzw. Besitzer nicht zumutbar ist; zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer bzw. Besitzer als Belastung zugemutet werden kann, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstückes nach Durchführung der Sanierung dienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000, Az. 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99; Nds. OVG, Beschl. v. 03.11.2005, Az. 11 ME 146/05 ; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2013, Az. 2 M 28/13 ).
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